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	<title>KAHLERT &#124; KOPP Rechtsanwälte</title>
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		<title>Haftung bei mißbräuchlicher Abhebung an Geldautomat – BGH ändert Rechtsprechung</title>
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		<pubDate>Wed, 30 Nov 2011 08:13:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Dr. Henning Kahlert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bank- und Kapitalmarktrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[Kartenmißbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[Skimming]]></category>

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		<description><![CDATA[Verlangt eine Bank Schadensersatz von einem Kunden, von dessen Konto unter Verwendung der PIN mißbräuchlich Geld abgehoben wurde, muss sie beweisen, dass die Originalkarte eingesetzt wurde. Ein in AGB vorgesehener täglicher Höchstbetrag für Abhebungen schütze auch den Kunden. <a href="http://www.kahlertkopp.de/news/haftung-bei-missbrauch-einer-karte-an-geldautomat">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Verlangt eine Bank Schadensersatz von einem Kunden, von dessen Konto unter Verwendung der PIN mißbräuchlich Geld abgehoben wurde, muss sie beweisen, dass die Originalkarte eingesetzt wurde. Ein in AGB vorgesehener täglicher Höchstbetrag für Abhebungen schütze auch den Kunden.</strong></p>
<h3>Haftung für Mißbrauch einer Karte zur Abhebung von Geld an Geldautomat</h3>
<p>Die klagende Bank verlangte <strong>Schadensersatz</strong> von einem Kunden. Sie hatte ihm eine <strong>Kreditkarte</strong> überlassen, mit der man auch Bargeld an Geldautomaten abheben konnte. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen war der Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen auf 1.000 € pro Tag festgelegt.</p>
<p>In der Nacht vom 12. auf den 13. August 2009 wurden mit der Karte des Kunden bei verschiedenen Geldautomaten im Raum Hamburg sechs mal jeweils 500 € abgehoben, dabei wurde die <strong>PIN</strong> des Kunden eingegeben. Der Karteninhaber widersprach der Belastung seines Kontos und machte geltend, er habe die Abbuchungen nicht vorgenommen.</p>
<p>Die klagende Bank begehrt <strong>Schadensersatz</strong> in Höhe der von ihr vorgenommenen Belastungsbuchungen. Sie ist der Auffassung, der Beklagte habe seine<strong> PIN nicht hinreichend geschützt</strong> und habe dadurch den <strong>Mißbrauch</strong> seiner Karte ermöglicht. Amtsgericht und Landgericht verurteilten den Bankkunden zum Schadensersatz. Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof nun das Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Ulm zurückverwiesen (Urteil vom 29. November 2011 &#8211; XI ZR 370/10).</p>
<h3>Mißbrauch einer Karte unter Verwendung der PIN</h3>
<p>Hat nicht der Kontoinhaber selbst, sondern ein <strong>unbekannter Dritter</strong> unter Verwendung einer Karte Geld vom Konto abgehoben, kann diese Belastung nicht dem Kunden zugerechnet werden. Der Kunde ist der Bank jedoch zum <strong>Schadensersatz</strong> in Höhe der vorgenommenen Belastungen verpflichtet, wenn er den <strong>Mißbrauch mit verursacht</strong> hat. Die Rechtsprechung ging bisher davon aus, dass dann, wenn eine Karte und die zugehörige PIN für Abbuchungen eingesetzt werden, der Karteninhaber die PIN nicht hinreichend vor Kenntnisnahme durch Unbefugte geschützt hat. Denn es sei ausgeschlossen, so die Rechtsprechung, dass ein Unbefugter, der allein im Besitz der Karte sei, die PIN „erraten“ könne.</p>
<h3>Bank trägt Beweislast für Einsatz der Original-Karte</h3>
<p>Diese Rechtsprechung hat der BGH nun in einem wesentlichen Punkt präzisiert. Nach wie vor geht er zwar davon aus, dass bei Einsatz einer Karte mit PIN der Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, dass der Karteninhaber selbst die Abhebungen vorgenommen habe oder dass ein Dritter nach Entwendung der Karte diese einsetzen konnte, weil der Karteninhaber die zugehörige PIN gemeinsam mit der Karte aufbewahrt habe.</p>
<p>Das setze aber voraus – so jetzt der BGH – dass bei der mißbräuchlichen Abhebung die <strong>Original-Karte</strong> eingesetzt worden sei. Sei die Abhebung dagegen mit einer <strong>Kartenkopie</strong> vorgenommen worden, die ohne Kenntnis des Inhabers angefertigt worden sei (z.B. durch das sogenannte <strong>Skimming</strong>), spreche<strong> kein typischer Geschehensablauf</strong> dafür, dass Originalkarte und Geheimzahl zusammen aufbewahrt worden seien. Die <strong>Bank</strong> trage die <strong>Beweislast</strong> dafür, dass bei der Abhebung die <strong>Originalkarte</strong> eingesetzt worden sei.</p>
<p>Das Landgericht Ulm wird nun zu prüfen haben, ob die Bank diesen Nachweis führen kann. Gelingt ihr dies nicht, sind Schadensersatzansprüche gegen ihren Kunden ausgeschlossen.</p>
<h3>Haftungsbegrenzungen in Bank-AGB schützen den Karteninhaber</h3>
<p>Nach den AGB der klagenden Bank war die <strong>Haftung des Karteninhabers</strong> für einen Mißbrauch bis zum Eingang einer Verlustmeldung auf 50 € <strong>begrenzt</strong>. Nach dem BGH soll dies auch dann gelten, wenn der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten <strong>schuldhaft</strong> verletzt. Der Karteninhaber könne sich daher unabhängig eigenem Verschulden stets auf die Haftungsbegrenzung berufen.</p>
<p>Schließlich schütze der in den AGB vorgesehene tägliche <strong>Höchstbetrag für Abhebungen</strong> auch den Karteninhaber. Seine Haftung bei einem Kartenmißbrauch sei daher auf diesen Betrag begrenzt, wenn die Bank ihrer Pflicht, die Einhaltung dieses Höchstbetrages zu sichern, nicht genügt habe.</p>
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		<title>Mögliche Störerhaftung des admin-c für rechtsverletzende Domains</title>
		<link>http://www.kahlertkopp.de/news/haftung-admin-c-fuer-rechtsverletzende-domains</link>
		<comments>http://www.kahlertkopp.de/news/haftung-admin-c-fuer-rechtsverletzende-domains#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 22 Nov 2011 16:57:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Dr. Henning Kahlert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht der Domainnamen]]></category>
		<category><![CDATA[DENIC]]></category>
		<category><![CDATA[Domainname]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Störerhaftung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der admin-c als Störer neben dem Domaininhaber für rechtsverletzende Domains haftet, wenn dieser bei der Registrierung jegliche rechtliche Prüfung unterlässt. <a href="http://www.kahlertkopp.de/news/haftung-admin-c-fuer-rechtsverletzende-domains">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der admin-c unter bestimmten Umständen als Störer neben dem Domaininhaber für rechtsverletzende Domains haftet.</strong></p>
<h3>Domainname verletzt Namensrechte der Klägerin</h3>
<p>Die Klägerin vertreibt unter der Bezeichnung „Basler Haar-Kosmetik“ einen Internet-Versandhandel für Haarkosmetikprodukte und Friseurbedarf. Sie musste feststellen, dass die Domain www.baslerhaarkosmetik.de von einem in England ansässigen Unternehmen registriert worden war. Hieran sah sie sich in ihren <strong>Namensrechten</strong> verletzt. Als <strong>administrativer Ansprechpartner</strong> (administrative contact, kurz <strong>admin-c</strong>) für die Domain war der Beklagte registriert.</p>
<p>Die Klägerin mahnte den Beklagten ab und forderte ihn zur Löschung der Domain auf. Der Beklagte kam dem nach, weigerte sich jedoch, die <strong>Kosten für der Abmahnung</strong> (Rechtsanwaltskosten der Klägerin) zu übernehmen. Das Landgericht Stuttgart verurteilte den Beklagten zu Zahlung, das Oberlandesgericht Stuttgart hob das Urteil auf. Daraufhin legte die Klägerin Revision zum Bundesgerichshof ein.</p>
<h3>Stellung des admin-c</h3>
<p>Nach Ziff. VIII. der DENIC-Domainrichtlinien in der zur Zeit der Auseinandersetzung geltenden Fassung ist der administrative Ansprechpartner (Admin-C) „die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein <strong>Bevollmächtigter</strong> berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden, und die damit den <strong>Ansprechpartner von DENIC</strong> darstellt“. Weiterhin hieß es in der alten Fassung: „Sofern der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland hat, ist der admin-c zugleich sein Zustellungsbevollmächtigter…“</p>
<p>Dass der <strong>Domaininhaber</strong> für Namens- oder Markenrechtsverletzungen haftet, bedarf keiner weiteren Diskussion. Der Domaininhaber saß hier allerdings im Ausland, weshalb die Klägern sich an den admin-c wandte. Ob dieser nun neben dem Domaininhaber haftet, war in der Rechtsprechung lange Zeit umstritten, wie sich auch hier daran zeigte, dass das Landgericht und das Oberlandesgericht zu unterschiedlichen Ergebnissen kamen.</p>
<h3>Ob der admin-c als Störer haftet, war lange Zeit umstritten</h3>
<p>Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben und den admin-c verurteilt. Er hafte als <strong>Störer</strong>, da er willentlich und adäquat kausal zur Rechtsverletzung beigetragen habe. Er habe nämlich die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der Handlung gehabt. Seine Position rechtfertige nicht, ihm einen nur untergeordneten Tatbeitrag zuzuschreiben.</p>
<p>Demgegenüber hatte das Oberlandesgericht Stuttgart in seinem Urteil von 2009 die Klage abgewiesen, da es den admin-c nicht für verantwortlich hielt. Er hafte auch nicht als Störer für die Rechtsverletzung. Dies setze die <strong>Verletzung ihm obliegender Prüfungspflichten</strong> voraus. Eine Prüfpflicht nahm das Gericht aber <strong>nur bei „sich aufdrängenden oder offenkundigen Rechtsverletzungen“</strong> an. Eine solch intensive Verletzung sah das Gericht hier nicht als gegeben an, da die Produkte der Klägerin zwar in Fachkreisen, nicht aber allgemein bekannt sei. Der Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, nach dem zu registrierenden Domainnamen zu recherchieren und zu prüfen, ob sich mögliche Namensrechtsverletzungen ergeben könnten.</p>
<h3>BGH bejaht Prüfpflichten des admin-c in besonderen Fällen</h3>
<p>Der Bundesgerichtshof hat nun in seiner Entscheidung vom 9. November 2011 (I ZR 150/09) das Urteil des OLG Stuttgart aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen, das nun weitere Details prüfen müsse. Maßgeblich hierfür waren folgende Überlegungen:</p>
<p>Grundsätzlich sei der <strong>admin-c nicht zu einer Prüfung verpflichtet</strong>; seine Aufgabe bestehe insbesondere darin, der DENIC die Durchführung des Domainvertrages zu erleichtern, indem er als Ansprechpartner zur Verfügung stehe. Allerdings könne der admin-c „<strong>unter besonderen Umständen</strong>“, zu eine besonderen Prüfung verpflichtet sein. Solche Umstände könnten im vom BGH entschiedenen Fall in folgendem liegen:</p>
<p>Der Beklagte hatte sich bereiterklärt, für all diese zu registrierenden Domains als admin-c zur Verfügung zu stehen. Die Klägerin machte nun geltend, die britische Domaininhaberin lasse <strong>automatisiert</strong> freiwerdende Domainnamen für sich registrieren,<strong> ohne irgendwelche rechtlichen Prüfungen vorzunehmen</strong>. In dieser besonderen Situation, so der BGH, sei der <strong>admin-c selbst verpflichtet</strong> zu prüfen, ob die automatisiert registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzen.</p>
<p>Das OLG Stuttgart wird nun zu prüfen haben, ob die Registrierungen tatsächlich in diesem von der Klägerin behaupteten automatisierten Verfahren erfolgten und ob dies dem Beklagten bekannt war.</p>
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		<title>Arglistige Täuschung durch &#8220;Rechnungen&#8221; von Gewerbedatenbanken oder Internet-Branchendiensten</title>
		<link>http://www.kahlertkopp.de/news/arglistige-taeuschung-durch-rechnungen-von-branchendiensten</link>
		<comments>http://www.kahlertkopp.de/news/arglistige-taeuschung-durch-rechnungen-von-branchendiensten#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 16 Nov 2011 14:48:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Dr. Henning Kahlert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Immer wieder fallen Unternehmen auf unseriöse Internet-Branchenverzeichnisse oder sogenannte Gewerbedatenbanken herein, die als Rechnungen getarnte Angebote für entgeltliche Leistungen verschicken. <a href="http://www.kahlertkopp.de/news/arglistige-taeuschung-durch-rechnungen-von-branchendiensten">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Immer wieder fallen Unternehmen auf unseriöse Internet-Branchenverzeichnisse oder sogenannte Gewerbedatenbanken herein, die als Rechnungen getarnte Angebote für entgeltliche Leistungen verschicken. </strong></p>
<p>In der Beratungspraxis des Anwaltes kommen insbesondere zwei Vorgehensweisen immer wieder vor:</p>
<h3>Als Rechnung getarntes Angebot</h3>
<p>Der Unternehmer erhält ein Anschreiben, das den Eindruck erweckt, seine Daten seien in ein Verzeichnis aufgenommen worden, er solle nun deren Richtigkeit überprüfen. Einige Daten sind tatsächlich im Anschreiben eingetragen, bei Lücken heißt es „muss durch Sie ergänzt werden“. Nur wer genau hinschaut erkennt, dass es sich tatsächlich um ein kostenpflichtiges Angebot auf Aufnahme der Daten in eine Datenbank handelt. In der Hektik des Büroalltages bleibt oft genug jedoch keine Zeit für eine solche genaue Prüfung des Schreibens.</p>
<p>In einer uns vorliegenden „Offerte“ heißt es, die Daten des Empfängers würden in eine „zentrale Gewerbedatenbank“ aufgenommen und „auf Bundes- und Europäischem Standard zu Marketing und Auskunftszwecken“ ausgewertet. Oft werden die Daten des Unternehmers tatsächlich in eine Datenbank eingepflegt; dieser Eintrag ist für den Unternehmer allerdings in der Regel <strong>wertlos</strong>, da Neukunden über die oft unprofessionell aussehenden und selten aufgerufenen Verzeichnisse nicht zu gewinnen sind.</p>
<p>Wer ein solches Formular unterschreibt und abschickt, erhält umgehend eine <strong>Rechnung</strong> des „Branchendienstes“.</p>
<h3>Als Beitragsbescheid gestaltete Angebote</h3>
<p>Besonders dreist sind Fälle wie die des „Deutschen Unternehmensregisters“ (nicht zu verwechseln mit dem seriösen Unternehmensregister des Bundesanzeiger-Verlages, der sich bereits genötigt sah, <a title="Presseerklärung" href="https://www.unternehmensregister.de/ureg/pdf/D062_PresseerklaerungBundesunternehmensregister231007.pdf">mit einer Pressemitteilung auf diesen Mißbrauch hinzuweisen</a>), das einen „Bescheid über Eintragungsgebühren für Ihr Unternehmen“ verschickt – komplett mit „Rechtsbehelfsbelehrung“ und liebevoll gefälschtem Behördenstempel samt Bundesadler. Das Anschreiben ist überschrieben mit „Bescheid über Eintragungsgebühren für Ihr Unternehmen“ – der unbefangene Empfänger muss den Eindruck gewinnen, eine hoheitliche Leistung müsse nun bezahlt werden.</p>
<h3>Rechtliche Bewertung von Angeboten in der Form von Rechnungen</h3>
<p>Das Verhalten des „Deutschen Unternehmensregisters“ dürfte strafrechtlich relevant sein. Wer auf eine solchen „Gebührenbescheid“ hereinfällt, hat daher gute Chancen, sich notfalls vor Gericht gegen die Zahlung der „Gebühr“ wehren zu können.</p>
<p>Doch was ist in den übrigen Fällen, in denen ein als Rechnung oder Erhebungsbogen aufgemachtes Schreiben vorschnell unterschrieben und zurückgeschickt worden ist? Die tatsächliche Rechnung über Eintragungsgebühren lässt dann in der Regel nicht lange auf sich warten.</p>
<p>Formal besteht die Forderung zu Recht: Auch im hektischen Betrieb der Buchhaltung wird man von einem Unternehmer erwarten müssen, dass er alle Anschreiben prüft und insbesondere den <strong>Unterschied zwischen einer Rechnung</strong> für bereits erbrachte Leistungen einerseits <strong>und dem Angebot</strong> auf Erbringung entgeltlicher Leistungen andererseits erkennt. Die uns vorliegenden Formulare sind üblicherweise mit erheblichem Aufwand so entworfen, dass sie bei objektiver Betrachtung alle wesentlichen Informationen enthalten, insbesondere dass es um kostenpflichtige Angebote geht, die der Empfänger annehmen kann – oder auch nicht. Diese Informationen werden aber in kleiner Schrift und in Schachtelsätzen versteckt und können leicht übersehen werden.</p>
<h3>Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und wegen Irrtums</h3>
<p>Wenn sich der Datenbank-Betreiber darauf beruft, ein Vertrag sei zustandegekommen, kann es dem Unternehmer daher helfen, seine Erklärung wegen <strong>arglistiger Täuschung</strong>, hilfsweise auch wegen <strong>Irrtums</strong> anzufechten mit der Begründung, er sei sich beim Ausfüllen des Formulars und beim Zurücksenden nicht bewusst gewesen, damit eine rechtlich verbindliche Erklärung abzugeben.</p>
<p>Den Irrtum des Unternehmers hat das AG St. Wendel in einem Urteil gegen den Betreiber des Verzeichnisses „branche100.eu“, der von einem Kunden Zahlung von rund 900 € zzgl. Kosten verlangte, so beschrieben (Urteil vom 27. Mai 2010 &#8211; 4 C 46/10):</p>
<blockquote><p>„Wer bewusst unklare Formulierungen verwendet, um beim Adressaten einen Irrtum zu erzeugen, kann die Verantwortung für den Erfolg grundsätzlich nicht deshalb verlieren, weil der erfolgreich Getäuschte die Unklarheit bei Anwendung höherer Sorgfalt hätte erkennen können&#8230; Die Klägerin nutzt den bewussten Umstand aus, dass jeder Gewerbetreibende aus Werbezwecken grundsätzlich daran interessiert ist, im Branchenverzeichnissen vollständig und korrekt erfasst zu sein, und insofern eine gewisse Neigung hat, den „Brancheneintragungsantrag“ vervollständigt und korrigiert zurück zu senden, mag er auch bei flüchtiger Durchsicht nicht richtig verstehen, worum es geht.“</p></blockquote>
<p>Erfahrungsgemäß bleiben die Branchendienste von diesen Argumenten zunächst unbeeindruckt und drohen weitere Schritte an, gelegentlich kommt auch ein unfreundliches Anschreiben eines <strong>Inkassodienstes</strong>, der nun auch Inkassogebühren fordert. Wenn ein Anspruch nicht besteht, was in jedem Einzelfall geprüft werden muss, können solche Drohgesten in aller Regel ignoriert werden, solange nicht ein Mahnbescheid zugestellt wird oder ein Anwalt schreibt. Wer sich nicht einschüchtern lässt, mag gar überlegen, selbst aktiv zu werden und eine gerichtliche Feststellung herbeizuführen (durch eine sogenannte negative Feststellungsklage), dass eine Forderung nicht besteht.</p>
<p>So hat kürzlich das Amtsgericht Bonn in einem Rechtsstreit gegen einen Branchendienst entschieden, der einem Arzt eine „Offerte“ über die „Veröffentlichung der Firmendaten“ geschickt hatte. Unter der Überschrift „Kostenloses Servicefax“ war klein vermerkt: „Eintragungsbeitrag mtl. zzgl. MwSt. EUR 63.- Datensatz gilt für zwei Jahre“. Der Branchendienst hatte daraufhin eine Jahresgebühr in Höhe von 899,64 geltend gemacht. Der Arzt setzte sich zur Wehr – mit Erfolg: Das Gericht kam nach Würdigung des Anschreibens zu dem Ergebnis, der Branchendienst habe den Angebotscharakter des Anschreibens verschleiert und dadurch den Empfänger arglistig getäuscht (Urt. v. 06.04.2011 – Az. 101 C 453/10). Der Versuch des Branchendienstes, den Arzt in Anspruch zu nehmen, ging nach hinten los: Er bekam nicht nur kein Geld, sondern musste nun auch die Anwalts- und Gerichtskosten übernehmen.</p>
<p>Wie immer gilt jedoch: Jeder Fall liegt anders. Die Branchendienste verfolgen die Rechtsprechung aufmerksam und entwickeln ihre Anschreiben stetig fort, so dass eine offensichtliche Täuschungsabsicht nur selten eindeutig feststellbar sein dürfte. Wer sich unsicher ist, sollte sich rechtlich beraten lassen.</p>
<p><strong>Der <a title="Direkt zum Beitrag" href="http://sueddeutscher-mittelstand.de/332/2011/07/arglistige-taeuschung-durch-rechnungen-von-internet-branchendiensten/">Beitrag</a> erschien erstmals am 21. Juli im Blog <a title="Blog: Süddeutscher Mittelstand" href="http://sueddeutscher-mittelstand.de">sueddeutscher-mittelstand.de</a>.</strong></p>
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		<title>Keine Streitschlichtung vor Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle</title>
		<link>http://www.kahlertkopp.de/news/keine-streitschlichtung-vor-klage-auf-feststellung-einer-forderung-zur-insolvenztabelle</link>
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		<pubDate>Fri, 11 Nov 2011 15:41:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwältin Christiane Moll</dc:creator>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Schlichtung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle ist unabhängig vom Streitwert ohne vorherige Durchführung eines Streitschlichtungsverfahrens zulässig. <a href="http://www.kahlertkopp.de/news/keine-streitschlichtung-vor-klage-auf-feststellung-einer-forderung-zur-insolvenztabelle">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle ist unabhängig vom Streitwert ohne vorherige Durchführung eines Streitschlichtungsverfahrens zulässig.</strong></p>
<h3>Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle</h3>
<p>In einem <strong>Verbraucherinsolvenzverfahren</strong> hatte eine Bank gegen den Insolvenzschuldner eine Forderung aus Kontoüberziehung in Höhe von knapp 3.500 € angemeldet. Weil die Treuhänderin die Forderung vorläufig bestritt, erhob die Bank  Klage auf Feststellung ihrer Forderung zur <strong>Insolvenztabelle</strong>.</p>
<p>Bei Forderungsfeststellungsklagen im Insolvenzverfahren entspricht der <strong>Streitwert</strong> nicht dem rechnerischen Betrag der Forderung, sondern bemisst sich gemäß § 182 InsO nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Im vorliegenden Fall hatte das Gericht den Streitwert auf 400 € festgesetzt und die Klage daraufhin als <strong>unzulässig</strong> abgewiesen mit der Begründung, die Bank habe zuvor eine außergerichtliche <strong>Streitschlichtung</strong> (nach den Vorschriften des Baden-Württembergischen Schlichtungsgesetzes) durchführen müssen. Dem hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 09.06.2011 klar widersprochen (Az. IX ZR 213/10).</p>
<h3>BGH: Streitschlichtung nicht  geeignet zur Klärung komplexer Rechtsfragen</h3>
<p>Der Bundesgerichtshof hat ausgesprochen, dass bei Forderungsfeststellungsklagen zur Insolvenztabelle der Gläubiger auch dann nicht ein Schlichtungsverfahren durchführen muss, wenn der Streitwert unter der insoweit einschlägigen Grenze – nach dem baden-württembergischen Schlichtungsgesetz sind das 750 € &#8211; liegt. Denn, so begründet es der Bundesgerichtshof, der die Feststellung einklagende Gläubiger wisse oft gar nicht, <strong>wie seine Forderung quotenmäßig ausfallen werde</strong>. Außerdem sei das außergerichtliche Schlichtungsverfahren bei eher geringen Forderungen für Fälle vorgesehen, die rechtlich nicht besonders schwierig gelagert seien. Bei dem Streit darüber, ob eine Forderung zur Insolvenztabelle festzustellen sei, stünden aber oft tatsächlich und rechtlich <strong>komplexe Fragen</strong> zur Diskussion. Schließlich könne mit dem Schlichtungsverfahren das Ziel des Gläubigers, nämlich die Eintragung seiner Forderung in die Tabelle, nicht erreicht werden.</p>
<h3>Klärung für die Praxis: Feststellungsklage ohne vorherige Schlichtung möglich</h3>
<p>Die Entscheidung bringt für die Praxis eine willkommen Klärung. Kann in einem Insolvenzverfahren voraussichtlich nur eine geringe Quote erzielt werden, so kann es durchaus sein, dass sogar relativ hohe Forderungen letztlich nur einen geringen Streitwert haben. Daher müsste ein Gläubiger, wollte man der Entscheidung des vorinstanzlichen Gerichts im vorliegenden Fall folgen, erst das Schlichtungsverfahren einleiten und durchführen. Diese Unsicherheit ist nun den Gläubigern rechnerisch hoher, aber quotenmäßig nur geringer Forderungen genommen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Grober Behandlungsfehler des Arztes führt zu Beweiserleichterungen für Patienten</title>
		<link>http://www.kahlertkopp.de/news/grober-behandlungsfehler-des-arztes-beweiserleichterung</link>
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		<pubDate>Mon, 31 Oct 2011 13:41:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Michael Kopp</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arzthaftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arzt]]></category>
		<category><![CDATA[Behandlungsfehler]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Verstoß gegen gesicherte medizinische Erkenntnisse stellt einen groben Behandlungsfehler dar, der für den Patienten zu Beweiserleichterungen im Arzthaftungsprozess führt. <a href="http://www.kahlertkopp.de/news/grober-behandlungsfehler-des-arztes-beweiserleichterung">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Verstoß gegen gesicherte medizinische Erkenntnisse stellt einen groben Behandlungsfehler dar, der für den Patienten zu Beweiserleichterungen im Arzthaftungsprozess führt.</strong></p>
<h3>Hirnschädigung nach Unterversorgung mit Sauerstoff während Narkose</h3>
<p>Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 20.9.2011 mit einem Fall zu befassen, in dem Schadenersatzansprüche infolge eines operativen Eingriffes und einer &#8211; behaupteten -<strong> fehlerhaften Anästhesie</strong> in Streit standen.</p>
<p>Eine junge Patientin musste nach einer Mandeloperation wegen starker Blutungen nachoperiert werden. Wegen einer <strong>Sauerstoffunterversorgung während der Narkose</strong> erlitt die Patientin schwerste <strong>Hirnschädigungen</strong>.</p>
<h3>Patient muss Behandlungsfehler des Arztes und Zusammenhang mit Schaden beweisen</h3>
<p>Im Regelfall muss der Patient sowohl den <strong>ärztlichen Behandlungsfehler</strong> als auch den <strong>Ursachenzusammenhang</strong> zwischen dem Fehler und dem Schaden beweisen. Im Falle eines <strong>„groben Behandlungsfehlers“</strong> des Arztes kommen dem Patienten aber <strong>Beweiserleichterungen</strong> zugute.</p>
<p>Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen mit der Begründung, es liege kein solcher „grober Behandlungsfehler“ vor. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 20.9.2011, VI ZR 55/09).</p>
<h3>Auch Verstoß gegen medizinische Grundregeln stellt groben Behandlungsfehler dar</h3>
<p>Grob sei ein <strong>Behandlungsfehler</strong>, wenn der Arzt eindeutig gegen <strong>bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen</strong> und einen Fehler begangen habe, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheine, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen dürfe. Gesicherte medizinische Erkenntnisse, deren Missachtung einen Behandlungsfehler als grob erscheinen lassen könnten, seien aber nicht nur Erkenntnisse, die Eingang in Leitlinien, Richtlinien oder anderweitige ausdrückliche Handlungsanweisungen gefunden hätten, vielmehr gehörten hierzu <strong>auch elementare medizinische Grundregeln</strong>, die im jeweiligen Fachgebiet vorausgesetzt werden. Als solche elementare Grundregel gelte hier, den Patienten jederzeit optimal mit Sauerstoff zu versorgen.</p>
<p>Ob ein „grober Behandlungsfehler“ vorliegt, vermag das Gericht grundsätzlich nur mit Hilfe eines ärztlichen <strong>Sachverständigengutachtens</strong> beantworten. In diesem Zusammenhang stellt der Bundesgerichtshof nochmals ausdrücklich klar, dass es bei der Bewertung des ärztlichen Behandlungsfehlers nicht auf die subjektive Vorwerfbarkeit ankomme. Die Annahme eines groben Behandlungsfehlers und die damit regelmäßig verbundene Beweislastumkehr sei keine Sanktion für ein besonders schweres Arztverschulden, sondern knüpfe an die Überlegung an, dass die Aufklärung des Behandlungsgeschehens wegen des Gewichts des Behandlungsfehlers und seiner Bedeutung für die Behandlung in besonderer Weise erschwert worden ist, so dass der Arzt nach Treu und Glauben dem Patienten den Kausalitätsbeweis nicht zumuten kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Haftung des Anlageberaters wegen Aufklärungspflichtverletzung bei Zinssicherungsgeschäften</title>
		<link>http://www.kahlertkopp.de/news/aufklaerungspflicht-anlageberater-bei-zinssicherungsgeschaeften</link>
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		<pubDate>Wed, 12 Oct 2011 15:22:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Dr. Henning Kahlert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bank- und Kapitalmarktrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anlageberatung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Stuttgart verurteilte eine Bank zur Zahlung von Schadensersatz, weil sie bei einem Zinssicherungsgeschäft entgegen des ausdrücklichen Wunsches des Kunden keine Mindestbegrenzung (Zinsfloor) vorgesehen hatte. <a href="http://www.kahlertkopp.de/news/aufklaerungspflicht-anlageberater-bei-zinssicherungsgeschaeften">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das OLG Stuttgart verurteilte eine Bank zum Schadensersatz, weil sie bei einem Zinssicherungsgeschäft entgegen des ausdrücklichen Wunsches des Kunden keine Mindestbegrenzung (Zinsfloor) vorgesehen hatte und der Kunde daher erhebliche Zinszahlungen leisten musste.</strong></p>
<p>Der Kläger, ein Bauunternehmer, finanzierte seine Bauvorhaben durch Darlehen der beklagten Bank, für die variable Zinssätze galten. Im Jahre 2007 stiegen diese Zinssätze stark an. Der Kläger erörterte daher mit seiner Bank die Möglichkeit, eine Zinssicherung zu vereinbaren. Ihm ging es darum, den zu zahlenden Zinssatz für Darlehen nach unten und nach oben zu begrenzen.</p>
<h3>Bank empfiehlt Zinssicherungsgeschäft</h3>
<p>Nach Beratung durch eine Mitarbeiterin der Bank schlossen die Parteien telefonisch zwei Vereinbarungen. Sie liefen darauf hinaus, dass die beklagte Bank an den Kläger vier mal jährlich <strong>Ausgleichszahlungen</strong> leisten musste, wenn der in Bezug genommene veränderliche Zinssatz am Tag der jeweiligen Fälligkeit über der Marke von 4,75% liegen würde (<strong>Zinscap</strong>). Im Gegenzug sollte der Kläger an die Bank einen Ausgleich zahlen, wenn der Zinssatz am Stichtag unter der Grenze von 4,2% liegen würde (<strong>Zinsfloor</strong>), in Höhe der Differenz dieser Grenze zum aktuellen Zinssatz. Ein Maximalwert sah die Vereinbarung nicht vor. Beide Vereinbarungen sollten vier Jahre laufen.</p>
<p>Aufgrund der Zinsentwicklung leistete zunächst die Beklagte an die Klägerin Ausgleichszahlungen von ca. 4.000 Euro, da der Zinssatz die Grenze von 4,75% überschritten hatte. Seit Dezember 2008 sank der Zinssatz jedoch stark unterhalb die Grenze von 4,2%, sodass der Kläger nach der zweiten Vereinbarung Ausgleichszahlungen von über 60.000 Euro an die Bank leisten musste. Er machte einen Beratungsfehler geltend und stellte die weiteren Zahlungen ein. Eine Einigung kam nicht zustande, er erhob daher Klage mit dem Ziel, die geleisteten Ausgleichszahlungen zurückzuerhalten.</p>
<h3>Fehlerhafte Beratung wegen fehlender Untergrenze bei Zinssicherungsvereinbarung</h3>
<p>Das Landgericht Stuttgart gab ihm damit recht (Urt. v. 24.08.2011 &#8211; Az. 8 O 516/00). Es folgte der Argumentation des Klägers, er sei von der beklagten Bank <strong>nicht anlegergerecht beraten</strong> worden. Sein erklärtes Ziel sei es gewesen, sich gegen weiter steigende Zinsen zu sichern. Die Kundenberaterin empfahl ihm daraufhin einen &#8220;Zinscollar&#8221;, der auch eine &#8220;Untergrenze&#8221; ziehen würde. So hatte es auch der Kläger verstanden aufgrund seiner Erfahrungen mit einer entsprechenden Vereinbarung mit einer anderen Bank. Diese lief darauf hinaus, dass er nie mehr als 5% und nie weniger als 4% Zinsen zu zahlen hatte.</p>
<p>Diesen geäußerten Erwartungen entsprachen die Vereinbarungen hier jedoch nicht. Die Beklagte hatte dem Kläger keineswegs einen &#8220;Zinskorridor&#8221; zwischen 4,2 und 4,75% eröffnet. Der Kläger musste vielmehr Zinsen in Höhe der Differenz zwischen dem aktuellen Zinssatz und der Grenze von 4,2% zahlen. Dies summierte sich schnell zu erheblichen Beträgen auf, da die Bank einen Bezugswert von 2,5 Mio. Euro vorgesehen hatte.</p>
<p>Hierin sah das Landgericht eine nicht anlegergerechte Beratung, da sie den Zielen und Wünschen des Klägers nicht entsprochen habe. Zudem habe die Bank in einem <strong>Interessenkonflikt</strong> gestanden, da sie einerseits ihren Kunden beraten musste, andererseits dem Kunden aufgrund der möglichen Gewinnmarge die für ihn potentiell nachteilige Vereinbarung empfahl. Auf diesen Interessenkonflikt habe sie den Kunden hinweisen müssen, so die Entscheidung des Landgerichts.</p>
<p>Die Bank wurde zur Rückzahlung der erhaltenen Beträge sowie zum Ersatz möglicher weiterer Schäden verurteilt. Ihre Widerklage, mit der sie die Zahlung restlicher 143.000 Euro verlangt hatte, wurde abgewiesen.</p>
<p>Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Berufung ist beim OLG Stuttgart unter dem Aktenzeichen  9 U 137/11 anhängig (Stand: Oktober 2011).</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Aufklärungspflichtverletzung beim Erwerb von Medienfonds</title>
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		<pubDate>Sun, 09 Oct 2011 13:53:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Dr. Henning Kahlert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bank- und Kapitalmarktrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anlageberatung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Saarbrücken gab einem klagenden Anleger recht und verurteilte die beklagte Bank, Medienfondsanteile im Wert von 35.000 Euro zurückzunehmen. <a href="http://www.kahlertkopp.de/news/aufklaerungspflichtverletzung-beim-erwerb-von-medienfonds">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das OLG Saarbrücken gab einem klagenden Anleger recht und verurteilte die beklagte Bank, Medienfondsanteile im Wert von 35.000 Euro zurückzunehmen.</strong></p>
<h3>Erwerb von Medienfondsanteilen aufgrund fehlerhafter Beratung durch Bank</h3>
<p>Der Kläger hatte sich im Jahre 2003 von der später beklagte Bank zu Geldanlagen beraten lassen. Auf einem Fragebogen hatte er seinen <strong>Anlagetyp</strong> als sicherheitsorientiert angegeben. Die Bank empfahl ihm den Erwerb eines Kommanditanteils an einem <strong>Medienfonds</strong>. Der <strong>Fondsprospekt</strong> informierte darüber, dass die Bank von der Eigenkapitalvermittlerin, über die der Kauf abgewickelt wurde, 3,5% des fälligen Agios erhalten sollte. Über diesen Betrag hinaus flossen jedoch weitere 4% des Zeichungsbetrages an die Bank zurück. Dies wurde dem Kunden nicht offengelegt.</p>
<p>Der Beitritt zum Fonds erfolgte über eine vorformulierte <strong>Beitrittserklärung</strong> gegenüber der Beteiligungsgesellschaft. Diese Erklärung enthielt eine Klausel, nach der die Haftung auch der beratenden Bank für unrichtige oder unvollständige Prospektangaben oder die Verletzung von Aufklärungspflichten &#8220;auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt&#8221; sein sollte.</p>
<p>Der Kläger folgte der Empfehlung seiner Bank und investierte 35.000 Euro in den empfohlenen Filmfonds. Dieser entwickelte sich allerdings nicht wie erhofft. Der Kläger verlangte daher von der beklagten Bank die vollständige Rückzahlung seiner Investition mit der Begründung, er habe nicht risikobewusst investieren wollen, die Empfehlung eines Filmfonds sei daher fehlerhaft gewesen. Auch  habe die Bank ihn nicht über alle Rückvergütungen informiert. Im Gegenzug solle die Bank die erworbenen Anteile zurückerhalten. Die Bank verweigerte die Rücknahme.</p>
<p>Nachdem der Kläger in erster Instanz vor dem Landgericht Saarbrücken gescheitert war, legte er Berufung zum Oberlandesgericht Saarbrücken ein. Das OLG gab dem Kläger Recht und verurteilte die Bank zur Rücknahme der Fondsanteile gegen Zahlung des investierten Betrages (OLG Saarbrücken, Urt. v. 15.09.2011 &#8211; 8 U 342/10 &#8211; 92, 8 U 342/10), da sie Aufklärungspflichten gegenüber ihrem Kunden verletzt habe.</p>
<h3>Keine Verletzung der Pflicht zu anlegergerechten Beratung</h3>
<p>Der Kläger hatte geltend gemacht, die Bank habe ihre Verpflichtung zu <strong>anlegergerechten Beratung</strong> verletzt. Danach muss die Beratung unter Berücksichtigung der <strong>Risikobereitschaft</strong> und des <strong>beabsichtigten Anlageziels</strong> (sichere Geldanlage oder spekulativer Charakter) auf die persönlichen Verhältnisse des Anlegers zugeschnitten sein.</p>
<p>Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Der Kläger hatte zwar angegeben, er sei &#8220;auf Sicherheit bedacht&#8221;; das gekaufte Produkt entsprach diesem Wunsch nicht. Neben dieser Angabe des Kunden sei aber sein <strong>Wissensstand</strong> über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art zu berücksichtigen: Kunden, die über <strong>ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen</strong> mit den vorgesehenen Anlagegeschäften verfügen oder (nicht offensichtlich zu Unrecht) angeben, hinreichend erfahren zu sein und die eine Aufklärung nicht wünschen, müssen nicht aufgeklärt werden. Nach diesen Grundsätzen sei der Kläger hier durchaus risikobereit gewesen. Er habe zuvor nicht nur in sicheres Festgeld, sondern auch in Aktien und einen anderen Filmfonds investiert. Danach sei seine Anlagementalität als &#8220;risikobewusst&#8221; einzustufen. Diesem Anlageziel habe die empfohlene Anlage entsprochen.</p>
<h3>Unterlassene Belehrung über Rückvergütungen verletzt Pflicht zur objektgerechten Beratung</h3>
<p>Allerdings kam das OLG zu dem Ergebnis, die beklagte Bank habe ihre Verpflichtung zur <strong>objektgerechten Beratung</strong> verletzt. Danach muss der Anlageberater den Kunden über alle für dessen Anlageentschluss wesentliche tatsächliche Umstände rechtzeitig, richtig und vollständig informieren. Statt einer mündlichen Aufklärung kann dem Interessenten dazu im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein <strong>Anlageprospekt</strong> überreicht werden, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig zu vermitteln und wenn der Prospekt dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass er dessen Inhalt noch zur Kenntnis nehmen kann.</p>
<p>Nach Prüfung des Prospektinhaltes stellte das OLG fest, dass zwar das Risiko eines Totalverlustes des Anlagekapitals zutreffend beschrieben worden sei; allerdings habe die Beklagte nicht im erforderlichen Umfang über an sie fließende <strong>Rückvergütungen aus Vertriebsprovisionen</strong> aufgeklärt:</p>
<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss eine Bank, die im Rahmen eines mit ihrem Kunden geschlossenen Beratungsvertrags Fondsanteile (auch: Medienfonds) empfiehlt, darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält. Durch Rückvergütungen kommt die beratende Bank nämlich in <strong>Interessenkonflikte</strong>: Es besteht die Gefahr, dass sie Produkte aufgrund eigener Interessen am Erhalt von Rückvergütungen empfiehlt, statt sich an den Interessen des Kunden zu orientieren. Diese Aufklärungspflicht habe die Bank hier verletzt:</p>
<p>Der Kunde habe zwar gewusst, dass das von ihm an die Fondsgesellschaft gezahlte Agio an die Beklagte zurückgezahlt wurde. Allerdings waren über dieses Agio hinaus weitere 4% des Anlagekapitals an die Bank zurückgeflossen. Auch über diese weitere Quote habe der Kunde aufgeklärt werden müssen.</p>
<p>Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Gericht sah das OLG damit einen <strong>mindestens fahrlässigen Beratungsfehler</strong>. Die Rechtsprechung zu Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit Rückvergütungen habe die Bank kennen müssen. Sie hätte daher ihre Kundenberater anweisen müssen, diese Pflichten in der Kundenberatung zu berücksichtigen.</p>
<h3>Haftungsausschluss für Beratungsfehler in AGB unwirksam</h3>
<p>Die Haftung für diesen mindestens fahrlässigen Fehler sei auch nicht durch die Haftungsbeschränkung in der Beitrittserklärung ausgeschlossen worden. Es handele sich um eine <strong>überraschende Klausel</strong>, die daher unwirksam sei. Der durchschnittliche Anleger müsse nicht damit rechnen, dass die Beitrittserklärung gegenüber der Beteiligungsgesellschaft Klauseln enthalte, die sich auf sein Verhältnis zu der ihn beratenden Bank auswirken sollten. Überraschend sei dabei insbesondere ein Ausschluss der Haftung der beratenden Bank für Beratungsfehler.</p>
<p>Die Aufklärungspflichtverletzung sei auch ursächlich gewesen für den Erwerb der Anlage durch den Kläger und den ihm entstandenen Schaden. Nach der Rechtsprechung ist in diesen Fällen bereits der Erwerb der Kapitalanlage aufgrund einer fehlerhaften Information ursächlich für den späteren Schaden, weil der &#8211; ohne die erforderliche Aufklärung gefasste &#8211; Anlageentschluss von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung beeinflusst ist. Auf die Gründe, warum die Kapitalanlage später im Wert gefallen ist, kommt es nicht an.</p>
<p>Die Revision wurde nicht zugelassen.</p>
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		</item>
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		<title>Behandlung geschuldeter Zahlungen auf die Instandhaltungsrücklage</title>
		<link>http://www.kahlertkopp.de/news/behandlung-geschuldeter-zahlungen-auf-instandhaltungsruecklage</link>
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		<pubDate>Wed, 21 Sep 2011 09:47:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Dr. Henner Kahlert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Eigentumswohnung]]></category>

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		<description><![CDATA[In der Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft müssen ausstehende Wohngeldzahlungen als solche ausgewiesen werden. <a href="http://www.kahlertkopp.de/news/behandlung-geschuldeter-zahlungen-auf-instandhaltungsruecklage">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>In der Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft müssen ausstehende Wohngeldzahlungen als solche ausgewiesen werden.</strong></p>
<p>In Jahresabrechnung für eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist insbesondere die Entwicklung und der Stand der Instandhaltungsrücklage darzustellen. Mit dem Wirtschaftsplan wird auch das laufend zu zahlende Wohngeld beschlossen, welches auch den Anteil des einzelnen Eigentümers an der Instandhaltungsrücklage enthält. Zahlen alle Eigentümer pünktlich, entspricht der Istbestand der Instandhaltungsrücklage deren Sollbestand.</p>
<p>Leider kommt es immer wieder vor, dass einzelne Eigentümer das beschlossene Wohngeld nicht (vollständig) zahlen. Der Istbestand der Instandhaltungsrücklage ist dann geringer als der Sollbestand. Früher wurde es in der Rechtsprechung verschiedentlich gebilligt, dass gleichwohl in der Jahresabrechnung der Sollbestand der Rücklage ausgewiesen wird. In der Praxis wurde verschiedentlich auch der gesamte Sollbestand der Instandhaltungsrücklage von den eingegangenen Wohngeldern der Rücklage zugeordnet und als deren aktueller Stand ausgewiesen.</p>
<h2>BGH verlangt Darstellung der noch geschuldeten Zahlungen in der Abrechnung</h2>
<p>Der Bundesgerichtshof hat dies in seiner Entscheidung vom 04.12.2009 (Az. V ZR 44/09) als unzulässig bezeichnet und dazu Folgendes ausgeführt:</p>
<blockquote><p>Die Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat gemäß § 28 Abs. 3 WEG nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben zu erstellen. Dazu hat die Verwaltung eine geordnete und übersichtliche Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorzulegen, die auch Angaben über die Höhe der gebildeten Rücklagen enthält. Sie muss für einen Wohnungseigentümer auch ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich sein. Diesen Anforderungen genügt eine Abrechnung nur, wenn sie, anders als der Wirtschaftsplan, nicht die geschuldeten Zahlungen und die vorgesehenen Ausgaben, sondern die tatsächlichen Einnahmen und Kosten ausweist.</p>
<p>In die Abrechnung ist die Entwicklung der Instandhaltungsrücklage aufzunehmen. Darin sind die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Instandhaltungsrücklage als Einnahmen darzustellen; zusätzlich sind auch die geschuldeten Zahlungen anzugeben.</p></blockquote>
<p>Unzulässig ist es deshalb, den Soll-Betrag der beschlossenen Zuführung zur Instandhaltungsrücklage als Kosten oder Ausgaben der WEG anzusetzen. Die WEG darf also nicht den Sollbetrag der Rücklage auf ein für diese gebildetes Bankkonto überweisen und den sich daraus ergebenden Betrag in der Abrechnung als Bestand der Rücklage ausweisen, wenn einzelne Eigentümer das Wohngeld und damit ihren Anteil der Instandhaltungsrücklage nicht (voll) bezahlt haben:</p>
<blockquote><p>Die Darstellung der Entwicklung der Rücklage in der Abrechnung soll den Wohnungseigentümern ermöglichen, die Vermögenslage ihrer Gemeinschaft zu erkennen und die Jahresabrechnung auf Plausibilität zu überprüfen. Die Abrechnung muss also den tatsächlichen Bestand der Instandhaltungsrücklage ausweisen. Sie muss aber auch darstellen, in welchem Umfang Wohnungseigentümer mit ihren Zahlungen im Rückstand sind. Dazu muss die Darstellung sowohl die Zahlungen ausweisen, die die Wohnungseigentümer auf die Instandhaltungsrücklage tatsächlich erbracht haben, als auch die Beträge, die sie schulden, aber noch nicht aufgebracht haben.</p></blockquote>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG München zur Aufklärungspflicht bei Schönheitsoperationen</title>
		<link>http://www.kahlertkopp.de/news/aufklaerungspflicht-bei-schoenheitsoperationen</link>
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		<pubDate>Mon, 18 Jul 2011 11:30:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Michael Kopp</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arzthaftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arzt]]></category>
		<category><![CDATA[Behandlungsfehler]]></category>

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		<description><![CDATA[Bei medizinisch nicht indizierten Schönheitsoperationen besteht eine erhöhte Aufklärungspflicht des behandelnden Arztes. <a href="http://www.kahlertkopp.de/news/aufklaerungspflicht-bei-schoenheitsoperationen">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Bei medizinisch nicht indizierten Schönheitsoperationen besteht eine erhöhte Aufklärungspflicht des behandelnden Arztes.</strong></p>
<h3>Schönheitsoperation am Auge schlug fehl</h3>
<p>Der Kläger hatte sich im Februar 2005 einer Oberlidplastik bei einem plastischen Chirurgen unterzogen. Zwei Monate später wurde eine Unterlidplastik durchgeführt, wobei das herabgesunkene Wangenfett unterhalb des Lides nicht mehr angehoben wurde. Im Februar 2006 erfolgte eine operative Nachkorrektur.</p>
<p>Im Mai 2006 suchte der Kläger den Beklagten auf, weil er eine Verbesserung der Unterlidpartie und der darunter angrenzenden Wangenregion wünschte. Nach einer Erstuntersuchung wies der beklagte Arzt dem Patienten durch einen handschriftlichen Zusatz auf dem Aufklärungsbogen darauf hin, dass eine <strong>Symmetrie nicht versprochen</strong> werden könne, eventuell länger dauernde <strong>Reizzustände</strong> der Bindehäute auftreten könnten und auch ein <strong>Absterben von Haut</strong> vor allem bei erneutem Rauchen möglich seien.</p>
<p>Nachdem der Patient den Aufklärungsbogen unterschrieben hatte, wurde der Eingriff im Oktober 2006 durchgeführt. Nach verschiedenen Korrekturen nahm der Patient den Arzt auf <strong>Schadenersatz</strong> in Anspruch mit der Begründung, die <strong>Risikoaufklärung</strong> sei <strong>unzureichend</strong> gewesen. Der Arzt habe das Wangenfett nicht fachgerecht fixiert, außerdem sei die Nachsorge unzureichend gewesen. Jetzt liege ein wulstiger Übergang zwischen Wange und Unterlid vor, links befindet sich ein delliger wulstiger Übergang zwischen Wange und Unterlid. Außerdem bestehe links eine unnatürliche, tiefe Delle zwischen Augenwinkel und seitlicher Wange. Die verengte Lidspalte links führe zu ständigen mechanischen Reizungen und chronischer Schwellung der Bindehaut. Das Unterlied links stehe bei bestimmten Mimiken ab.</p>
<p>Das Landgericht hatte die Klage des Patienten abgewiesen mit der Begründung, es könne kein Fehler bei der Behandlung nachgewiesen werden. Über die Risiken der Operation sei der Patient ausreichend aufgeklärt worden.</p>
<p>Mit der Berufung vor dem OLG München verfolgte der Patient seine Ansprüche weiter, im Ergebnis aber ohne Erfolg. Mit Urteil vom 09.06.2011 (1 U 5076/10 Hei, 1 U 5076/10) wurde die Berufung zurückgeweisen.</p>
<h3>Arzt muss vor Schönheitsoperation umfassend über Erfolgsaussichten und Risiken aufklären</h3>
<p>Das OLG München verweist in den Entscheidungsgründen auf die ständige Rechtsprechung des BGH, wonach der behandelnde Arzt vor einem vorgesehenen Eingriff zu einer <strong>Grundaufklärung</strong> verpflichtet ist. Im Zuge dieser Grundaufklärung muss er dem Patienten einen <strong>zutreffenden Eindruck von der Schwere des Eingriffs</strong> und den damit – auch für die spätere Lebensführung – <strong>verbleibenden Belastungen</strong> vermitteln. Dabei müsse der Arzt dem Patienten <strong>umso ausführlicher und eindringlicher</strong> über die Erfolgsaussichten eines Eingriffs und etwaiger schädlicher Folgen informieren, <strong>je weniger</strong> ein ärztlicher Eingriff <strong>medizinisch geboten</strong> ist. Dies gelte <strong>im besonderen Maße für kosmetische Operationen</strong>, die nicht medizinisch indiziert sind, sondern in erster Linie einem ästhetischen Bedürfnis des Patienten entsprechen. Hier sei besonders wichtig, dass dem Patienten vor Augen geführt werde, <strong>welche Verbesserung er bestenfalls erwarten könne</strong>, außerdem müssten ihm die <strong>Risiken des Eingriffes</strong> vor Augen geführt werden. Der Arzt, der eine kosmetische Operation durchführe, müsse seinem Patienten das Für und Wider mit allen Konsequenzen vor Augen führen. An die Aufklärung des Patienten vor einer kosmetischen Operation seien deshalb strenge Anforderungen zu stellen.</p>
<h3>Im konkreten Fall korrekte Aufklärung des Patienten durch Aufklärungsbogen</h3>
<p>Im vorliegenden Fall hielt das OLG die <strong>Hinweise</strong> des behandelnden Arztes im Aufklärungsbogen für <strong>ausreichend</strong>, um den Patienten über die Risiken der Operation zu informieren. Dem Patient sei insbesondere mitgeteilt worden, dass keine Symmetrie versprochen werden könne, auch die möglichen Beschwerden seien aufgeführt worden. Der Eingriff habe keine Risiken beinhaltet, die nicht Gegenstand der Aufklärung gewesen sind.</p>
<p>Da der Arzt die Risiken vor der Operation umfassend benannt hatte, konnte der Patient mit seiner Aufklärungsrüge nicht durchdringen, die Klage blieb deshalb erfolglos.</p>
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		<title>OLG München gestattet Abgemahntem Einsicht in Liste mit IP-Adressen</title>
		<link>http://www.kahlertkopp.de/news/olg-muenchen-gestattet-einsicht-in-liste-mit-ip-adressen</link>
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		<pubDate>Fri, 15 Jul 2011 15:50:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Dr. Henning Kahlert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[IP-Ermittlung]]></category>

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		<description><![CDATA[In einer von uns erstrittenen Entscheidung hat das OLG München festgestellt, dass dem Abgemahnten Akteneinsicht auch in die ermittelten IP-Adressen möglicher anderer Filesharing-Täter zu gewähren ist. <a href="http://www.kahlertkopp.de/news/olg-muenchen-gestattet-einsicht-in-liste-mit-ip-adressen">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>In einer von uns erstrittenen Entscheidung hat das OLG München festgestellt, dass dem Abgemahnten Akteneinsicht auch in die ermittelten IP-Adressen möglicher anderer Filesharing-Täter zu gewähren ist.</strong></p>
<p>Der von <a title="Rechtsanwalt Dr. Henning Kahlert, LL.M." href="http://www.kahlertkopp.de/anwaelte/rechtsanwalt-dr-henning-kahlert">Rechtsanwalt Dr. Henning Kahlert</a> vertretene Internet-Nutzer war wegen einer angeblichen <strong>Urheberrechtsverletzung über eine Tauschbörse</strong> abgemahnt worden. Er bestreitet den Tatvorwurf.</p>
<p>Der Abgemahnte hat kaum Möglichkeiten nachzuprüfen, ob die Ermittlung der IP-Adressen durch den Rechteinhaber korrekt erfolgt ist. Ein Anhaltspunkt für Fehler in der Ermittlung ist es allerdings, wenn in der bei Gericht eingereichten <strong>Liste mit IP-Adressen</strong> bestimmte Adressen mehrfach auftauchen. Dies würde bedeuten, dass entweder einem bestimmten Nutzer mehrfach die selbe IP-Adresse zugewiesen wurde oder dass unterschiedliche Nutzer die gleiche Datei in einen Tauschbörsen-Client eingestellt hätten. Beides ist unwahrscheinlich und <a title="OLG Köln zu Fehlern bei Ermittlung von Tauschbörsen-Nutzern" href="http://www.kahlertkopp.de/news/fehler-bei-ermittlung-von-tauschboersen-nutzern">spricht nach der Rechtsprechung des OLG Köln dafür, dass ein Fehler bei der Ermittlung unterlaufen ist</a>.</p>
<h2>LG München versagt aus Gründen des Datenschutzes Einsicht in die Liste mit IP-Adressen</h2>
<p>Um dies nachprüfen zu können, ist der Abgemahnte darauf angewiesen, <strong>Akteneinsicht auch in die Liste mit IP-Adressen</strong> zu erhalten. Der hier gestellte Antrag auf Akteneinsicht wurde vom LG München allerdings <strong>verweigert</strong>, soweit auch die vom Rechteinhaber vorgelegte Liste mit IP-Adressen angeblich ermittelter Täter vorgelegt werden sollte. Dies wurde damit begründet, dass es sich um „<strong>Kontaktdaten</strong>“ anderer Betroffener handele. Ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an vollständiger Akteneinsicht bestehe demgegenüber nicht. Mitgeteilt wurde lediglich, dass sich die genannte, dem Abgemahnten angeblich zugewiesene IP-Adresse in der vorgelegten Liste finde.</p>
<p>Der hiergegen eingelegten <strong>Beschwerde</strong> hat das OLG München nunmehr abgeholfen und mit Beschluss vom 04.07.2011 angeordnet, dass dem Abgemahnten Akteneinsicht auch in die Liste mit IP-&#8221;Nummern&#8221; (so das Gericht) zu gewähren ist (Az. 6 W 691/11).</p>
<h2>OLG München gestattet Einsicht: keine Möglichkeit der Identifizierung eines Täters durch den Abgemahnten</h2>
<p>Das OLG folgte unserer Argumentation, dass datenschutzrechtliche Gründe einer Herausgabe nicht im Weg stehen. Das Gericht ließ offen, ob es sich bei den IP-Adressen um Verkehrsdaten oder Bestandsdaten handele: In beiden Fällen sei für den Abgemahnten ein Rückschluss auf den Anschlussinhaber und damit die Identifizierung eines angeblichen Täters nicht möglich. Das Gericht führt aus:</p>
<blockquote><p>Der (Abgemahnte) hat unter Hinweis auf den Beschluss des OLG Köln vom 10.2.2011 – 6 W 5/11 ausgeführt, dass die Überprüfung der Liste auf ihre Plausibilität für ihn die einzige Möglichkeit ist um zu prüfen, ob (der Rechteinhaberin) bei der Ermittlung von IP-Adressen Fehler unterlaufen sind.</p>
<p>Schutzwürdige Interessen der Beteiligten zu 1 und 2 (Rechteinhaber und Internet-Provider) stehen der Akteneinsicht in die Liste der IP-Adressen nicht entgegen. Entgegen der Beurteilung des Landgerichts <strong>sind auch schutzwürdige Interessen der (weiteren) Nutzer der IP-Adressen zu den behaupteten Zeitpunkten durch die begehrte Akteneinsicht in die Liste nicht berührt.</strong> Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, kann der (Abgemahnte) im Falle der Akteneinsicht in die Liste der IP-Adressen <strong>keine</strong> der (weiteren) 237 <strong>IP-Adressen einem anderen Nutzer zuordnen oder sonst für sich identifizierbar machen</strong>. Denn unabhängig davon, ob die in der Liste… enthaltenen IP-Adressen als Verkehrsdaten oder als Bestandsdaten zu qualifizieren sind…, ist die Identität des jeweiligen Nutzers aus den IP-Nummern selbst nicht erkennbar und wird erst durch die Zusammenführung mit weiteren Angaben ermittelbar… Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, inwiefern der (Abgemahnte) tatsächlich und rechtlich in der Lage sein sollte, sich die erforderlichen weiteren Angaben zu beschaffen, die eine Identifizierung erst ermöglichen würden.</p>
<p>Fehlt es an entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen der weiteren Nutzer der IP-Adressen, kann die Akteneinsicht auch nicht mit der Begründung versagt werden, dem (Abgemahnten) könne gegebenenfalls mitgeteilt werden, ob sich die IP-Adresse mehrfach in der Liste befinde.</p></blockquote>
<p>Es ist jetzt also wieder möglich, zumindest die eingeschränkte Möglichkeit einer <strong>Plausibilitätsprüfung</strong> vorzunehmen.</p>
<p>Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf unserer umfassenden <a title="Abmahnungen wegen Nutzung von Tauschbörsen (filesharing)" href="http://www.kahlertkopp.de/leistungen/filesharing">Informationsseite Abmahnungen und Filesharing. </a></p>
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